Ausschluss Versorgungsausgleich im Ehevertrag – OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 4 UF 222/13

Das Paar schloss zwei Wochen vor der Ehe einen Ehevertrag.. Darin haben sie für sich den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart und wechselseitig den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, trotz des Ausschlusses. Die notarielle Vereinbarung des Ausschlusses sei sittenwidrig. Es fehle ein Ausgleich hinsichtlich der durch Haushaltsführung und Kindererziehung eingetretenen Nachteile bei den Rentenanwartschaften. Das OLG hat gegenteilig entschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hätten die Beteiligten mit der im Ehevertrag getroffenen Regelung von der Befugnis des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG Gebrauch gemacht und die vorgeschriebene Form des § 7 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB durch die notarielle Beurkundung des Ehevertrages eingehalten. Dies gelte auch für die anderen Scheidungsfolgen. Es liegt keine evident einseitige Lastenverteilung aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vor.