Baurecht – Bedenkenanmeldung – BGH Beschluss vom 20.05.2014 – VII ZR 193/12 – VOB/B § 4 Nr. 3, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 1, 3

Zwischen den am Bau beteiligten Unternehmern gibt es immer wieder Streit darüber, ob und wann eine Bedenkenanzeige berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH nimmt zu diesem wichtigen Thema Stellung. Die Auftragnehmerin hat Bedenken angemeldet. Diese wurden von der Auftraggeberin zurückgewiesen und ausdrücklich zur Aufnahme der unterbrochenen Arbeiten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Auftragnehmerin nicht nach, so dass die Auftragnehmerin in Verzug geriet.

Der BGH hat klargestellt, dass die Anmeldung von Bedenken für sich genommen keine Pflichtverletzung darstellt. Der Auftragnehmer kommt aber dennoch in Verzug, wenn der Auftraggeber unverzüglich auf die Bedenkenanmeldung reagiert, und dennoch die Durchführung der Arbeiten wünscht, der Auftragnehmer aber die Arbeiten einstellt. Im vorliegenden Fall standen der Fortführung der Arbeiten auch keine behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Der Auftraggeber kann dann den Vertrag kündigen.

Ratsam für den  Auftragnehmern ist es in diesen Fällen immer, sich den ausdrücklich Wunsch der Fortsetzung der Arbeiten schriftlich geben zu lassen.  Auch von leichtfertigen Bedenkenanmeldungen wegen Zeitengpässen ist abzuraten.