Einzelunternehmer kein Geschäftsführer- OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13 –
Ein Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer – dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13. Die Selbstbezeichnung eines Einzelunternehmers als “Geschäftsführer” im Impressum sei nach Ansicht des Gerichts irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Im zur Entscheidung stehenden Fall betrieb der Beklagte ein Einzelunternehmen und bezeichnete sich in seinem Internet-Impressum als „Geschäftsführer“. Vorangestellt war die geschäftliche Bezeichnung des Unternehmens in Form einer Grafik.
Das OLG München stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Bezeichnung als Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend sei. Nach dem Wertgehalt des § 5 a Abs. 3 UWG müssten beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich seien. Die Bezeichnung als Geschäftsführer sei jedoch geeignet, bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine Irrvorstellung über das Angebot hervorzurufen und die zutreffende Marktentschließung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beeinflussen. Für den Kaufentschluss des Verbrauchers sei es im Internet wesentlich, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen werde. In Anbetracht eines solch fehlerhaften Impressums ziehe der Verbraucher den Schluss, dass es sich hierbei um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handele.
Damit bleibt festzuhalten, nicht jede Person, die ein Geschäft führt, ist folglich auch Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes.