(siehe EUGH Urteil vom 04.07.2019, Aktenzeichen: RS C 377/17)

Der europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die in er HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze ein Verstoß sowohl gegen die Dienstleistungsrechtlinie und die Niederlassungsfreiheit darstellt. Nunmehr muss die Bundesregierung die Regelungen über die Mindest- und Höchstsätze schnellstmöglich anpassen.

Das bedeutet aber nicht, dass die HOAI nicht mehr anwendbar ist. Die Regelungen zu den Leistungsbildern und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars bleiben von dieser Entscheidung erst einmal unberührt. Damit kann die HOAI auch weiterhin für Architekten- und Ingenieureverträge vereinbart werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Das bedeutet unter Umständen, dass Architekten und Ingenieure sich ab dem heutigen Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen können, eine Unterschreitung des Honorarrahmens einzuklagen. Der Auftraggeber kann sich dagegen nunmehr wehren und sich auf die EU-Rechtswidrigkeit berufen.  Es ist aber derzeit strittig, ob dies auch für Altfälle gilt (siehe dazu auch unten).  Dies werden die Gerichte nunmehr in laufenden Verfahren zu entscheiden haben.