Aufgrund der Corona Pandemie kann es wegen der globalen Wirtschaft derzeit zu Lieferengpässen kommen und zu Verzögerungen oder Ausfall von Vertragsleistungen. 

Die Vertragsparteien versuchen sich frei zu zeichnen, in dem sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klauseln formulieren, die bei Vorliegen von höherer Gewalt die wechselseitigen Erfüllungsansprüche entfallen lassen sollen. Ein Schadenersatzanspruch darf dann auch nicht verlangt werden.

Der Begriff der höheren Gewalt ist nicht gesetzlich definiert. Der BGH hat hier ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt, nicht abwendbares Ereignis verstanden. Es ist durch die Rechtsprechung nicht abgesichert, ob generell auch eine Pandemie, wie die jetzt bestehende, darunterfällt. Im Übrigen muss das Leistungshindernis unabwendbar sein. Dabei wird auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abgestellt.

Von einem Lieferanten beispielsweise dürfte wohl zu verlangen sein, seine üblichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die eigene Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten.

Fakt ist auf jeden Fall, dass es ungleich schwieriger ist, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn es überhaupt keine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt. Im Übrigen muss diese Klausel dann auch transparent sein, gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, in dem man die konkreten Tatbestände auch einzeln auflistet.

Bei einen VOB-Vertrag im Baurecht sind die Folgen von Leistungsstörungen grundsätzlich in § 6 VOB/B definiert. Es muss eine Behinderungsanzeige gestellt werden und die hindernden Umstände sind in hinreichender Klarheit hervorzubringen. Erst wenn dann eine Behinderung überhaupt feststeht, stellt sich die Frage der Rechtsfolgen. Dabei würden sich zunächst die Ausführungsfristen verlängern und es dürfte auch nicht darauf ankommen, ob tatsächlich ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, denn es liegt auf jeden Fall eine Behinderung vor, für die die Corona-Pandemie verantwortlich ist und damit unabwendbare Umstände für den Auftragnehmer, § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VOB/B. Zu beachten sind aber auch noch die Behinderungen, die auch aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommen können und damit zu einem Anspruch nach § 642 BGB, also zu Mitwirkungspflichten führen.

Im BGB-Bauvertrag fehlt es zwar an einer entsprechenden Regelung, aber unabwendbare Umstände schließen bereits, für sich genommen, auch nur eine fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers aus. Damit käme mangels Verzuges des Auftragnehmers auch keine Schadenersatzansprüche in Betracht.

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen sind die Probleme vielschichtiger, insbesondere wenn sich das Bauvorhaben in der Planungsphase befindet. Der Terminplan ist er immer zu aktualisieren. Das gilt dann auch für die einzelnen Gewerke der bauausführenden Unternehmen. Man muss hier tatsächlich an Vertragsanpassungen denken. Über dem Ganzen stehen natürlich immer noch die bauvertraglichen Kooperationspflichten.

Letztendlich wird es bei den Bauverträgen erst einmal nicht auf vertragliche Regelungen mit Force-Majeure Klauseln ankommen, weil die gesetzlichen Regelungen soweit gedient sind, dass man mit diesen eigentlich gut arbeiten kann.