Betriebsratsmitglied und befristetes Arbeitsverhältnis – BAG, 25.06. 2014, Az. 7 AZR 847/12

Auch für ein Betriebsratsmitglied gilt § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Folgevertrag kann aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Verweigerung darf aber nicht deshalb erfolgen, weil der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied ist.