Löschung personenbezogender Daten von eBay- EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C 131/12 –
Aufsehen erregt derzeit das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 13.05.2014, Az.: C 131/12, mit dem erstmals die Löschpflichten von Internetsuchmaschinen rechtsverbindlich festgestellt wurden. Bislang konnte sich Google bei Löschanfragen auf den Standpunkt stützen, sie selbst seien nur der Übermittler der betreffenden Information, nicht der Herausgeber.
Der EuGH stellte sich nun gegen diese Ansicht. Das Internet werde durch die Suchmaschine systematisch durchforstet, personenbezogene Daten gesammelt, verarbeitet und gespeichert. Unter Bezug auf die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments stellte der EuGH nun klar, dass die Internetsuchmaschine aufgrund dieser systematischen Verknüpfung als Datenverarbeiter einzustufen sei und folglich als Verantwortlicher im Sinne dieser Richtlinie dazu verpflichtet werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Welche personenbezogenen Daten auf Antrag gelöscht werden müssen, ist im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich gilt, sofern nicht höhere Interessen der Allgemeinheit dagegen stehen, muss Google im Zweifel zumindest Telefonnummern, Wohnadressen und Geburtsdaten aus den Ergebnislisten entfernen. Zu bedenken bleibt, dass mit einem Löschantrag lediglich Links auf personenbezogene Daten aus den Suchergebnissen einer Suchmaschine gelöscht werden, nicht hingegen Informationen selbst. Damit kann es gegebenenfalls erforderlich werden, mehrere Datenverarbeiter anzuschreiben.
Die Vorgaben des EuGH wurden bereits teilweise umgesetzt. Google stellte nun ein Löschungsformular online, mit welchem Nutzer einen Antrag auf Entfernung von Verlinkungen auf ungewünschte Inhalte stellen können.