Abrechnung Pauschalpreisvertrag – KG Berlin, Urteil vom 14.06.2014, Az. 7 U 124/12 – § 641 Abs. 1 BGB, VOB/B §§ 11, 13 Nr. 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1

Die richtige Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

Im Fall des KG Berlin ging es um Mängel, die der Auftraggeber als nicht fertiggestellte Leistung  ansah und wegen dieser nicht fertiggestellten Leistung kündigte. Damit sei die Schlussrechnung nicht prüffähig, wenn der gesamte Werklohn ohne detailliert Aufschlüsselung erstellt worden sei.

Das KG Berlin hat festgestellt, dass es auch bei  der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages dann keiner detaillierten Abrechnung bedarf, wenn der Werklohn für die gesamte Leistung geltend gemacht wird. Die Frage, ob die Abrechnung sachlich richtig ist, weil die Leistung nicht vollständig erbracht sein soll, ist keine Frage der Prüfbarkeit , sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung.

Zudem hat das KG Berlin klargestellt, dass bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag die Abrechnung zwar grundsätzlich in der Weise zu erfolgen hat, dass der Auftragnehmer  die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen muss. Das aber dann nicht, wenn nur noch wenige Restleistungen auszuführen sind, deren Wert im Verhältnis zum Pauschalpreis als geringfügig anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall hatte dies keine Relevanz, da der Auftraggeber durch eine Selbstvornahme die „Mängelbeseitigung“ unmöglich gemacht hat, so dass der volle Werklohn zustand.