AG Amberg, Urteil vom 03.03.2015, Az.: 2 C 500/14, LG Amberg, Berufungsurteil vom 22.09.2015, Az. 22 S 214/15:
Kosten des Schätzgutachtens sind grundsätzlich Kosten, die der Jagdpächter im Falle eines Wildschadens als Schädiger zu tragen hat. So entschied nunmehr das Amtsgericht Amberg mit Urteil vom 03.03.2015. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
In dem Rechtstreit ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Kosten eines Schätzgutachtens auch dann vom Jagdpächter zu übernehmen sind, wenn dieser noch vor Begutachtung dem Waldbesitzer ein Vergleichsangebot unterbreitet, dass im Wert über den später gutachterlich festgestellten Schaden liegt.
Das Amtsgericht Amberg sah es als zweckmäßig an, die Kosten des Schätzgutachtens auch in einem solchen Fall dem Jagdpächter aufzuerlegen. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit § 27 Abs. 1 AVBayJG, wonach die Schätzerkosten – sofern eine vorhergehende Einigung nicht zustande kommt – schon von Gesetzes wegen erforderliche Schadenfeststellungskosten darstellen und damit vom Jagdpächter zu tragen sind. Eine anteilige Kostentragung, etwa in Höhe des überschießenden Vergleichsangebots des Jagdpächters sah das Gericht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ebenfalls nicht angezeigt.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG Amberg hat sich den Gründen des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen.