Löschung von Bildern – OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13 –
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz beschäftigte sich in seinem Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13, mit der Frage, ob der Ex-Partner Aufnahmen, die mit Einwilligung des Fotografierten entstanden sind, mit dem Beziehungsende von seinem PC löschen muss und entschied, dass diese Pflicht des Ex-Partners zu bejahen ist.
In dem zu entscheidenden Fall klagte eine Frau gegen ihren Ex-Partner, der als Fotograf zahlreiche Bilder von seiner Freundin mit deren Einverständnis machte. Nach dem Ende der Beziehung wollte die Frau nun verhindern, dass diese Bilder veröffentlicht werden könnten, da der Ex-Partner sie digital gespeichert hatte.
Das OLG Koblenz stellte hierzu fest, dass der Partner grundsätzlich Bilder des anderen aufheben darf, die während der Beziehung entstanden sind. Eine Ausnahme bilden nach Ansicht des Gerichts aber intime Fotos. Zwar besteht eine Einwilligung in die Erstellung und Nutzung dieser Bilder. Die Einwilligung sei nach Aussage des OLG Koblenz zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt.
Das OLG Koblenz argumentierte dahingehend, dass das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der damaligen Partnerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrechts des Ex-Partners an der Existenz der Aufnahmen. Folglich könne die Einwilligung auch widerrufen werden.
Nichtumfasst von der Entscheidung sind hingegen Bilder, die den Partner im bekleideten Zustand oder im Alltag zeigen. Anders als bei intimen Aufnahmen seien solche Fotografien in einem geringeren Maße geeignet, das Ansehen der betroffenen Person gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Alltagssituation wie Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, habe das Recht diese auf Dauer zu besitzen und zu nutzen. Ein Widerruf ist damit ausgeschlossen.